Erwägungsgrund 1 32018D0934
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (im Folgenden „Beitrittsakte von 2005“) sind die anderen als die in Anhang II der genannten Akte aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, denen die Republik Bulgarien (im Folgenden „Bulgarien“) und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten, in Bulgarien und Rumänien gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands gegeben sind.