Erwägungsgrund 4 32019D0010
Der Überschuss oder das Defizit sollte bestimmt werden, indem die tatsächlichen jährlichen Kosten für die Aufsichtsaufgaben in 2018, die im Jahresabschluss 2018 der EZB ausgewiesen wurden, vom Schätzwert der für 2018 erhobenen jährlichen Kosten, wie im Anhang des Beschlusses (EU) 2018/667 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/12) aufgeführt, in Abzug gebracht werden.