Erwägungsgrund 11 32019D1086
Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und berührt nicht die Kompetenzverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten.
Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und berührt nicht die Kompetenzverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten.