Art. 2 32019D1144
Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar:
a)
die Unterstützung der Geschäftstätigkeiten von Oltchim durch weitere Lieferungen von Salrom seit September 2012;
b)
der Schuldenerlass im Jahr 2015 auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans für CET Govora.