Art. 7 32019D1144
(1)
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
(2)
Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 veröffentlichen.