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1. Die einschlägigen Artikel der in Anhang A aufgeführten Verordnungen bezeichnen mit dem Begriff „Mitgliedstaat“ oder „Mitgliedstaaten“ auch die Republik San Marino. 2. Wenn die einschlägigen Artikel der in Anhang A aufgeführten Verordnungen vorsehen, dass ein Mitgliedstaat einen Beschluss zu erlassen oder eine Mitteilung oder Meldung zu übermitteln hat, so wird ein solcher Beschluss oder eine solche Mitteilung oder Meldung durch die Behörden der Republik San Marino vorgenommen. Diese Behörden berücksichtigen die Stellungnahmen der wissenschaftlichen Ausschüsse der Union und stützen sich bei ihren Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die von der Europäischen Kommission angenommenen Verwaltungsvorschriften.
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die…
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die…
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die…
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang III an. Die Mitgliedstaaten teilen…
Folgender Artikel 7a wird eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die…
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites im Anhang an. Die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.