Erwägungsgrund 2 32025D2610BESCHLUSS (EU) 2025/2610 DES RATES vom 12. Dezember 2025 über Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino
Der Rat legt die Modalitäten für die Änderung von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen fest.
Art. 2 Abs. 5 32025D2610BESCHLUSS (EU) 2025/2610 DES RATES vom 12. Dezember 2025 über Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino
Die Kommission ist berechtigt, die Änderungen der Währungsvereinbarungen im Namen der Union zu schließen, es sei denn, der WFA ist der Auffassung, dass die…
Erwägungsgrund 2 32026D2030Am 12. Dezember 2025 ermächtigte der Rat die Kommission, die Änderungen der Währungsvereinbarungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und abzuschließen, da sich die…
Erwägungsgrund 5 32025D0926BESCHLUSS (EU) 2025/926 DER KOMMISSION vom 20. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra
Der Anhang der Währungsvereinbarung sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32025D0923BESCHLUSS (EU) 2025/923 DER KOMMISSION vom 20. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs A der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco
Anhang A der Währungsvereinbarung sollte deshalb entsprechend geändert werden —