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Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern kann. Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens können die Vertragsparteien Beschlüsse zur Änderung der Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu diesem Abkommen annehmen, vorbehaltlich der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der Vertragsparteien annehmen.
Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu diesem Abkommen mit einem Beschluss…
Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens wird von den Vertragsparteien ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem…
Gemäß Artikel 41 des Protokolls II des Abkommens kann der gemäß dem Abkommen eingesetzte Handelsausschuss (im Folgenden "Handelsausschuss") beschließen, die…
Mit Artikel 16.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem die Durchführung und Anwendung des Abkommens überwacht und unterstützt.
Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleistet und die…
Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem die Aufgabe hat, das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.