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Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird in Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet.
Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist, sich dem Konsens anzuschließen, Anhang 3 Buchstabe…
Seit der Unterzeichnung des Übereinkommens wenden nun beide Vertragsparteien aufgrund der Fortschritte bei den Beratungen über Regulierungsfragen in der…
Seit Beginn der Anwendbarkeit des Abkommens haben sich die in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens aufgeführten technischen Vorschriften…
Nach Artikel 23.2 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss im Einklang mit den jeweiligen internen rechtlichen Verfahren der…
In Anhang 3 Buchstabe C Ziffer ii des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wird die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.