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Seit Beginn der Anwendbarkeit des Abkommens haben sich die in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens aufgeführten technischen Vorschriften sowie teilweise die Produkterfassung geändert. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, haben die Union und Korea die technischen Vorschriften geändert und die Gewährleistung des in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C des Abkommens festgelegten Umfangs des Marktzugangs aufrechterhalten.
Die EU und Korea haben die technischen Vorschriften geändert, um denselben Umfang des Marktzugangs aufrechtzuerhalten, der in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C…
Seit der Unterzeichnung des Übereinkommens wenden nun beide Vertragsparteien aufgrund der Fortschritte bei den Beratungen über Regulierungsfragen in der…
Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses…
Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses…
Anhang 2-C des Abkommens über Kraftfahrzeuge und Teile davon enthält in Anlage 2-C-1 eine Liste der von beiden Vertragsparteien angewendeten UN-Regelungen und…
Anhang II des EWR-Abkommens enthält Bestimmungen und Regelungen für technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.