Art. 2 32019D1260BESCHLUSS (EU) 2019/1260 DES RATES vom 15. Juli 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32019D0761BESCHLUSS (GASP) 2019/761 DES RATES vom 13. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32019D1251BESCHLUSS (EU) 2019/1251 DES RATES vom 15. Juli 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat im Hinblick auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32019D1191BESCHLUSS (EU) 2019/1191 DES RATES vom 8. Juli 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 04 03 01 03 — Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32019D1581BESCHLUSS (EU) 2019/1581 DES RATES vom 16. September 2019 über die Einreichung von Vorschlägen im Namen der Europäischen Union zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS) im Hinblick auf die 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32019D1178BESCHLUSS (EU) 2019/1178 DES RATES vom 8. Juli 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss zu den geltenden Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und die Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.