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Artikel 1 Die spezialisierten Unterausschüsse erörtern Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der Zusammenarbeit. Artikel 2 Die spezialisierten Unterausschüsse unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Sie erstatten dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermitteln dem Vorsitz ihre Zusammenfassung der Ergebnisse/Schlussfolgerungen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach jeder Sitzung. Artikel 3 (1) Die spezialisierten Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Die Delegationsleiter der spezialisierten Unterausschüsse unterrichten einander jeweils vor der Sitzung über die Vertretung beider Vertragsparteien im Unterausschuss. (2) Die spezialisierten Unterausschüsse können mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Delegationsleiter Dritte zu ihren Sitzungen einladen und sie gegebenenfalls zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen. Jede Vertragspartei muss die andere Vertragspartei mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung über ihre Absicht informieren, einen Dritten einzuladen. Die Vertragsparteien verständigen sich vor der Sitzung auf die Auswahl des/der Dritten. Artikel 4 Den Vorsitz in den spezialisierten Unterausschüssen führt die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat; sie ist grundsätzlich auch für die Ausrichtung der Sitzungen der Unterausschüsse zuständig. Artikel 5 Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes bzw. der zuständigen Generaldirektion der Europäischen Kommission und ein Vertreter der jeweils federführenden Einrichtung aufseiten der Regierung der Republik der Philippinen fungieren gemeinsam als Sekretäre des betreffenden spezialisierten Unterausschusses. Artikel 6 (1) Die spezialisierten Unterausschüsse treten auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. Alle Sitzungen finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können die Sitzungen der Unterausschüsse in Ausnahmefällen per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden. (2) Beantragt eine der Vertragsparteien die Einberufung einer Sitzung eines spezialisierten Unterausschusses, antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 21 Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags. (3) Jede Vertragspartei unterrichtet den Vorsitz rechtzeitig vor der Sitzung über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 2 über die Teilnahme Dritter. Artikel 7 (1) Der Vorsitz übermittelt den Vertragsparteien den Entwurf der Tagesordnung spätestens 21 Arbeitstage vor der Sitzung. (2) Jede Vertragspartei kann den Vorsitz ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung eines spezialisierten Unterausschusses zu setzen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien. Artikel 8 (1) Die Sekretäre erstellen gemeinsam den Entwurf einer Zusammenfassung der Ergebnisse/Schlussfolgerungen. (2) Der Leiter der Delegation jeder Vertragspartei genehmigt den Entwurf der Zusammenfassung und unterzeichnet ihn jeweils in zweifacher Ausfertigung, bevor die Sitzung beendet ist. Jede Vertragspartei erhält ein Original der genehmigten und unterzeichneten Zusammenfassung. (3) Die Sitzungen der spezialisierten Unterausschüsse sind vertraulich und nur die Vertreter der beiden Vertragsparteien nehmen daran teil, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.
Artikel 1 Aufgaben und Zusammensetzung (1) Der Gemischte Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die in Artikel 48 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und…
Artikel 1 Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen können die Durchführung des Abkommens in ihren Zuständigkeitsbereichen erörtern. Sie können auch Themen…
1. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erörtern die Durchführung des Abkommens in ihren jeweiligen, vom Gemischten Ausschuss festgelegten,…
Artikel 1 (1) Jede Facharbeitsgruppe kann sich in ihren Sitzungen mit der Durchführung des Abkommens in den von ihr abgedeckten Bereichen befassen. (2) Die…
Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses Aufgaben und Zusammensetzung 1. Der Gemischte Ausschuss erfüllt die in Artikel 53 des Partnerschaftsabkommens über…
Artikel 1 Aufgaben und Zusammensetzung (1) Der Gemischte Ausschuss erfüllt die in Artikel 56 des Abkommens genannten Aufgaben. (2) Der Gemischte Ausschuss setzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.