Erwägungsgrund 1 32019D1317
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union am 20. Dezember 2018 mit dem Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates geschlossen und ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 22.1 Absatz 4 des Abkommens gewährleistet der Gemischte Ausschuss die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung des Abkommens.