Erwägungsgrund 2 32019D1317
Artikel 21.9 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss bei seiner ersten Sitzung eine Liste mit mindestens neun Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Gemäß Artikel 22.2 Absatz 3 des Abkommens können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses auch im schriftlichen Verfahren angenommen werden.