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Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der…
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle…
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile…
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren…
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.