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Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
Energie und Brennstoffe
Anlagen und Ausrüstung
Maschinen und Werkzeuge
Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
„emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1242 oder
Maschinen und Werkzeuge,
Maschinen und Werkzeuge,
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.