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1. Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden die „Methode“) zu verwalten. 2. Die Methode gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701 12 , 1701 13 und 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in Côte d’Ivoire oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise nach Côte d’Ivoire physisch ge- oder vermischt wird. 3. Diese Methode gewährleistet, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können. 4. Die Zollbehörden können die Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. 5. Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen darüber richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. 6. Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Anwender eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. 7. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt. 8. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bezeichnen die Ausdrücke „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für die Zwecke der Ursprungsbestimmung nicht voneinander unterschieden werden können. TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN
Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten…
1. Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls müssen die in Titel II dieses Protokolls genannten Anforderungen für den Erwerb der…
INHALTSVERZEICHNIS TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER…
1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle…
1. Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße…
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. ANHANG Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.