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Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Union oder nach Côte d’Ivoire verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, 2. Nach Maßgabe des Titels IV dieses Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. 3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die fraglichen Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. TITEL IV URSPRUNGSNACHWEIS
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in Côte d’Ivoire oder in der Europäischen Union verkauft oder überlassen hat,
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die…
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien,…
Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen: a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2;…
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig in Côte d’Ivoire gewonnen oder hergestellt worden sind;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.