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Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in einer der Vertragsparteien angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus der anderen Vertragspartei, als deren Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder einer anderen Behandlung als der zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder als dem Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Stempeln oder sonstiger Dokumentation unterzogen worden sein, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.
Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, sofern die Erzeugnisse in den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
Unbeschadet des Titels V können Sendungen aufgeteilt werden, wenn das durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Erzeugnisse in dem Land bzw. den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wird, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
Die Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung der genannten Absätze nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer Nachweise aufgrund der Kennung oder der Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis im Zusammenhang mit den Waren selbst.
Sendungen von Erzeugnissen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union…
Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr…
Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu…
Unbeschadet des Titels IV können Sendungen im Gebiet eines Drittlandes aufgeteilt werden, wenn das durch den Ausführer selbst oder unter seiner Verantwortung…
Wird in der Folge festgestellt, dass die von den Zollbehörden von der Überlassung ausgesetzten oder zurückgehaltenen Erzeugnisse nicht gegen Artikel 13 Absatz 1…
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, die Bestimmung über den „Direkten Transport“ durch eine neue Bestimmung mit der Überschrift „Nichtveränderung“ zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.