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1. Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Côte d’Ivoire die Begünstigungen des Abkommens, sofern in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen vom Ausführer eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Ursprungserklärung“). Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV 2. Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Begünstigungen des Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls vorgelegt wird oder b) in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, deren Wortlaut sich in Anhang IV dieses Protokolls findet. 3. Absatz 2 Buchstabe a ist während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls anwendbar. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist nur Absatz 2 Buchstabe b anwendbar. 4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweise vorgelegt werden muss. 5. Für die Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine in Côte d’Ivoire und in der Europäischen Union geläufige Sprache zu verwenden.
Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Ghana die Begünstigungen des Abkommens, sofern in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten…
Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls erhalten die Begünstigung des Abkommens zum Zeitpunkt der…
1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union: 2. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten…
Bei den in Artikel 18 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine…
Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in Côte…
Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.