Erwägungsgrund 23 32025R0041
Gemäß Artikel 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls können die Vertragsstaaten vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Einfuhr und Ausfuhr für nachweislich rechtmäßige Zwecke beschließen. Folglich werden in der vorliegenden Verordnung Genehmigungen für Mehrfachsendungen, Durchfuhrmaßnahmen und die vorübergehende Einfuhr und Ausfuhr für Ausstellungsveranstaltungen, zu Zwecken der Begutachtung, der Reparatur, für Jagd- oder Schießsportveranstaltungen und für historische Nachstellungen erleichtert.