Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Die Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden: 2. Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. 3. Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. 4. Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen. 5. Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein registrierter Ausführer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. 6. Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden oder erst nach deren Ausfuhr, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei (2) Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
in den Fällen des Artikels 17 Absatz 1 von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union registrierten Ausführer;
in den Fällen des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b — während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Artikel 22; — nach Ablauf dieses Zeitraums durch einen gemäß den einschlägigen ivorischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer;
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der…
gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieses Protokolls von einem registrierten Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;
Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, muss auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen…
in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden „Ursprungserklärung“) auf einer Rechnung, einem…
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen des Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende…
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.