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Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden
gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieses Protokolls von einem registrierten Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;
in den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen,
bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls von einem Ausführer gemäß Artikel 22;
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls durch einen registrierten Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften Ghanas;
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 oder 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vor.
Die Ursprungserklärung wird vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV dieses Protokolls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes ausgefertigt. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so erfolgt das mit Tinte in Druckschrift.
Die Ursprungserklärung wird vom Ausführer eigenhändig unterzeichnet. Ursprungserklärungen werden jedoch nicht von einem registrierten Ausführer im Sinne des Absatzes 1 oder einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls unterzeichnet, wenn der ermächtigte Ausführer sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei (2) Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der…
in den Fällen des Artikels 17 Absatz 1 von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union registrierten Ausführer;
Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, muss auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen…
Nach Maßgabe des Titels IV dieses Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen…
1. Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen über die handelspolitische Zusammenarbeit dieses Abkommens…
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.