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Gemäß Artikel 14 des Abkommens und um die in jenem Artikel vorgesehene Präferenzbehandlung zu gewähren, legen die Parteien des Abkommens eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln fest, die durch einen Beschluss des WPA-Ausschusses in das Abkommen einzuführen ist.
Gemäß Artikel 14 des Abkommens führen die Vertragsparteien eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein. Diese neue…
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens führen die Vertragsparteien eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein, die sich…
Nach Artikel 14 des Abkommens führen die Vertragsparteien eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein, die sich auf die…
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu einem von den AKP-Staaten, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) unterzeichnet haben, übermittelten Antrag auf eine…
Gemäß Artikel 13 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung…
Es sollten die in Artikel 4 des Abkommens genannten Ursprungsregeln gelten —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.