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1. Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls müssen die in Titel II dieses Protokolls genannten Anforderungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in Côte d’Ivoire oder in der Europäischen Union erfüllt sein. 2. Ursprungswaren, die aus Côte d’Ivoire oder aus der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, 3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire an aus der Europäischen Union oder Côte d’Ivoire ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Erzeugnissen vorgenommen werden, nicht beeinträchtigt, sofern 4. Für die Waren, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, werden die gesamten außerhalb von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union entstandenen Kosten – einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien – wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ware erfolgt in diesem Fall nach den Regeln des Anhangs II dieses Protokolls, indem der Gesamtwert der innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire verarbeiteten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kumuliert wird. 5. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse, die nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Protokolls als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können. 6. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
diese Erzeugnisse in der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls hinausgeht, und
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
dass die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen wurde,
dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Erzeugnisse hergestellt wurden und
dass alle außerhalb von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreiten.
die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt wurden und
dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die…
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern Côte d’Ivoire oder die Europäische Union zum Zwecke…
Erzeugnisse, die in Côte d’Ivoire unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,…
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb ihrer eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie Ausschließlichkeitsrechte zur Bearbeitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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