Erwägungsgrund 2 32019D0136
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger, als Nachweis dafür aus, dass die Anforderungen an die Einfuhr und den Verkauf von in den Artikeln 2.25, 2.26 oder 2.27 des Abkommens genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die bzw. in der Union erfüllt sind.