Erwägungsgrund 4 32019D0136
In Artikel 2.35 Unterabsatz 2a des Abkommens ist vorgesehen, dass die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung annimmt.
In Artikel 2.35 Unterabsatz 2a des Abkommens ist vorgesehen, dass die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung annimmt.