Beschluss (EU) 2019/136 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Arbeitsgruppe „Wein“ im Zusammenhang mit den Vordrucken, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und mit den Modalitäten der Selbstzertifizierung zu vertreten ist
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 2 des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten für die Durchführung des Absatzes 1 des genannten Artikels, insbesondere die zu verwendenden Vordrucke sowie die Angaben, die das Zertifikat enthalten muss.
Erwägungsgrund 3 32019D0136
Erwägungsgrund 3 32019D0136Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen