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Gemäß Artikel 26a des Beamtenstatuts sowie den Artikeln 16 und 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten haben Beamte und sonstige Bedienstete das Recht, ihre medizinischen Akten gemäß den von den Anstellungsbehörden der Organe festgelegten Modalitäten einzusehen.
Jeder Bedienstete auf Zeit hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von der Agentur festgelegten Modalitäten einzusehen.
Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für ihr oder…
Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und…
Bei der Einbindung in personelle Angelegenheiten und Maßnahmen beinhaltet der Informationsanspruch zudem das Recht und die Befugnis, alle…
Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der Personalakte. Sie ist getrennt von der übrigen Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren. Der Zugang ist auf das…
1Die Gefangenen erhalten auf Antrag Auskunft aus ihren oder Einsicht in ihre Gesundheitsakten. 2Für das Recht auf Akteneinsicht gilt § 55 Absatz 1 Satz 2,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.