§ 56 JVollzDSG SL
Auskunft und Akteneinsicht in Gesundheitsakten
1Die Gefangenen erhalten auf Antrag Auskunft aus ihren oder Einsicht in ihre Gesundheitsakten. 2Für das Recht auf Akteneinsicht gilt § 55 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5 entsprechend.