Erwägungsgrund 5 32019D1564
Ein Rechtsakt der Union zur Durchführung der Verträge kann gemäß Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV über die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung geregelt werden, angenommen werden.