Art. 1 Abs. 2 32019D1581Die Kommission leitet dem Sekretariat des Übereinkommens die in Absatz 1 genannten Vorschläge im Namen der Union zu.
Art. 1 Abs. 4 32020D1829BESCHLUSS (EU) 2020/1829 DES RATES vom 24. November 2020 über die Einreichung — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung zur Prüfung auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien und über den im Namen der Europäischen Union auf dieser Konferenz zu vertretenden Standpunkt zu Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens
Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge im Namen der Union dem Sekretariat des Übereinkommens.
Art. 1 Abs. 2 32015D0633BESCHLUSS (EU) 2015/633 DES RATES vom 20. April 2015 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
Die Kommission übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens den Vorschlag im Namen der Union mit allen gemäß Anlage D des Übereinkommens erforderlichen…
Erwägungsgrund 5 32012R0649VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Beteiligung der Union am Übereinkommen ist es wesentlich, dass eine einzige Stelle für die Kontakte der Union mit dem Sekretariat des Übereinkommens (im…
Erwägungsgrund 5 32018D0145BESCHLUSS (EU) 2018/145 DES RATES vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Hinsichtlich der Änderungen von Anhang I des Übereinkommens, die lediglich die Aufnahmen von Rechtsvorschriften der Union in diesen Anhang betreffen und von dem…
Erwägungsgrund 5 32019D2106BESCHLUSS (EU) 2019/2106 DES RATES vom 21. November 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zu vertreten ist
Da die Anhänge für die Union verbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung…