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Das SIS ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates regeln die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen beziehungsweise im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Darüber hinaus regelt die Verordnung (EU) 2018/1860 die Nutzung des SIS für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Sobald die Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 anwendbar sind, werden sie die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Beschluss 2007/533/JI des Rates ersetzen, die derzeit in diesen Bereichen gelten. Irland hat sich jedoch nur an der Annahme des Beschlusses 2007/533/JI und der Verordnung (EU) 2018/1862 beteiligt, in denen die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands weiterentwickelt werden.
Das SIS II ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Beschluss 2007/533/JI des…
Das SIS II ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Beschluss 2007/533/JI des…
Das SIS II ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Beschluss 2007/533/JI regeln…
Für die Schweiz stellt diese Verordnung, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, eine Weiterentwicklung…
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, eine…
Um die Einhaltung der Verträge und geltenden Protokolle zu gewährleisten und zugleich die Einheitlichkeit und Kohärenz der Verordnung (EU) 2018/1726 zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.