Erwägungsgrund 1 32023D0870
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Zyperns von 2003 gelten die nicht in Artikel 3 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Zypern erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates; der genannte Beschluss wird nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in Zypern gegeben sind, gefasst.