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Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse hat die Union einheitliche, umfassende Regelungen über den Schutz von geografischen Angaben für Weine (1970), Spirituosen (1989), aromatisierte Weine (1991) sowie andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (1992) eingeführt. Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 AEUV sollten die Mitgliedstaaten nicht über nationale Schutzsysteme zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse von Drittstaatsmitgliedern des besonderen Verbands verfügen. Da die Union jedoch nicht Vertragspartei der Genfer Akte ist, kann sie weder auf Unionsebene eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Agrarerzeugnisse zur Erlangung des Schutzes im Rahmen des besonderen Verbands einreichen, noch Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von Drittstaatsmitgliedern mittels der von der Union nach Maßgabe der Genfer Akte geschaffenen Schutzsysteme schützen.
Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen…
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den…
Da die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Das Konzept von Qualitätsweinen in der Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese…
Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 118b gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben…
Am 20. Mai 2015 wurde die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) angenommen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.