Erwägungsgrund 22 32024R1143
Zur Regelung der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist es angezeigt, die betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in einer Weise zu definieren, die dem internationalen Rechtsrahmen, insbesondere dem Übereinkommen über die Landwirtschaft der Welthandelsorganisation (WTO), Rechnung trägt und gleichzeitig den Geltungsbereich der in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt. Daher sollte auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegte Kombinierte Nomenklatur Bezug genommen werden. Somit sollten die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel die Erzeugnisse umfassen, die in den Geltungsbereich der Kapitel 1 bis 23 der Kombinierten Nomenklatur fallen, einschließlich der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.