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Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Bereiche, die unter die Genfer Akte fallen. Das wurde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache C-389/15 bestätigt, in dem klargestellt wurde, dass der Entwurf des überarbeiteten Lissabonner Abkommens, der nachfolgend als Genfer Akte verabschiedet wurde, im Wesentlichen den Handelsverkehr zwischen der Union und den Drittstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, erleichtern und regeln soll und direkte und sofortige Auswirkungen auf diesen Handelsverkehr hat. Die Verhandlungen über die Genfer Akte fielen somit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV, da sie im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 207 Absatz 1 AEUV, insbesondere der gewerblichen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, erfolgten.
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, und unter uneingeschränkter Achtung ihrer…
In Anbetracht der zentralen Rolle, die der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, im…
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach…
Im besonderen Verband werden die Union und jene Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr…
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Gemäß…
Am 20. Mai 2015 wurde die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) angenommen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.