Erwägungsgrund 2 32019D1862
Gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nimmt die Kommission Auswertungen vor, um Fischereifahrzeuge zu ermitteln, die an IUU-Fischerei beteiligt sind, und gemäß den Artikeln 31 bis 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verfolgt sie bestimmte Verfahren, um im Rahmen der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierende Drittländer zu ermitteln. Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 übermitteln die Kommission und die Mitgliedstaaten Informationen und tauschen diese aus, um die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern. Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 können sie Informationen über IUU-Fischerei mit Drittländern und internationalen Organisationen austauschen. Die Auswertungen und Verfahren der Kommission sowie der Austausch von Informationen mit den Mitgliedstaaten und mit Drittländern oder internationalen Organisationen können sich auf Fischereifahrzeuge, einschließlich ihre Eigner und gegebenenfalls ihre Betreiber, bei denen es sich um juristische oder natürliche Personen handeln kann, sowie auf Drittländer konzentrieren.