Erwägungsgrund 3 32019D1862
Während der Auswertungen und Verfahren sowie für die Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den Artikeln 49, 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 in Bezug auf mutmaßliche IUU-Fischerei werden zwangsläufig personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Die Kommission muss diese Daten verarbeiten, um die Aufgaben zu erfüllen, die ihr als Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 übertragen wurden. Bei den Auswertungen und Verfahren, die in Bezug auf die IUU-Fischerei durchgeführt werden, handelt es sich um Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Fällen verbunden sind.