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Die Kommission übermittelt im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, insbesondere mit regionalen Fischereiorganisationen oder entsprechenden Fischereivereinbarungen, Informationen und ihre Auswertungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und andere Behörden und Stellen, wenn dies in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 vorgeschrieben oder im Rahmen von Auswertungen und Verfahren notwendig und angemessen ist. Sie fordert die Flaggenstaaten oder die Flaggenmitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen und Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei an die Eigner und gegebenenfalls die Betreiber eines Schiffes zu übermitteln, um die Verteidigungsrechte der Eigner und Betreiber eines Schiffes zu wahren und die wirksame und effiziente Anwendung der EU-Vorschriften zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu gewährleisten.
Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Vorgängen, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß Artikel 42 der…
Die Kommission kann im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen oder im Rahmen der regionalen…
Die Kommission gibt die Informationen über die Fischereifahrzeuge, die vermutlich IUU-Fischerei betreiben, an alle Mitgliedstaaten weiter, um die Durchführung…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle von ihm als sachdienlich erachtete Informationen in Bezug auf Methoden, Praktiken und beobachtete Trends,…
Gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nimmt die Kommission Auswertungen vor, um Fischereifahrzeuge zu ermitteln, die an IUU-Fischerei…
Für die Zwecke ihrer Auswertungen und Verfahren, der für die Mitgliedstaaten bereitgestellten Unterstützung und Informationen und der mit Drittländern oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.