Erwägungsgrund 26 32008R1005
Gibt es aufgrund der ermittelten Informationen hinreichende Gründe für die Annahme, dass unter der Flagge eines Drittlands fahrende Fischereifahrzeuge an IUU-Fischerei beteiligt waren und dass der zuständige Flaggenstaat nicht wirksam gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gegen solche IUU-Fischerei vorgegangen ist, so sollte die Kommission diese Schiffe auf die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe setzen.