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Im Einklang mit Artikel 16.16 (Keine unmittelbare Wirkung) des Abkommens sollte das Abkommen keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen begründen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten —
Gemäß Artikel 17.20 des Abkommens ist das Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die Rechte…
Nach seinem Artikel 23.5 ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es Rechte oder Pflichten für Personen begründet; dies gilt unbeschadet…
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht…
Nach Artikel 30.6 Absatz 1 des Abkommens begründet das Abkommen keine Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten…
Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend…
Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.