Erwägungsgrund 4 32019D1912
Es ist zweckmäßig, den in der Erweiterten Kommission von Eurocontrol — die die genannten Änderungen in ihrer Ad-hoc-Sitzung am 28. November 2019 billigen wird — im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Gegenstand der Beschlüsse weitgehend durch Unionsvorschriften abgedeckt ist, nämlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission. Diese Rechtsakte könnten daher gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern und der Union kommt gemäß dem letzten Teilsatz von Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags die ausschließliche Außenkompetenz zu.