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Artikel 1 Begriffsbestimmungen In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck — Berater eine natürliche Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu beraten oder zu unterstützen, — Schiedspanel ein nach Artikel 71 des Abkommens eingesetztes Schiedspanel, — Schiedsrichter ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels, — Assistent eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt, — Tag einen Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist, — Vertreter einer Vertragspartei eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen bestellte natürliche Person, welche die Vertragspartei in einer das Abkommen betreffenden Streitigkeit vertritt, — Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 67 des Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat, — beschwerdeführende Vertragspartei die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 70 des Abkommens beantragt. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verfahrensordnung ergänzt und präzisiert das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere die Artikel 70 ff. betreffend das Schiedsverfahren. (2) Zweck dieser Verfahrensordnung ist es den Vertragsparteien zu ermöglichen, etwaige zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten mithilfe eines Schiedsverfahrens einvernehmlich zu lösen. Artikel 3 Notifikationen (1) „Notifizierung“ im Sinne dieser Verfahrensordnung ist jedes Ersuchen, jede Mitteilung, jeder Schriftsatz oder jede sonstige mit dem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehende Unterlage, wobei a) jede vom Schiedspanel ausgehende Notifizierung beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt wird; b) jede von einer Vertragspartei ausgehende Notifizierung an das Schiedspanel gleichzeitig in Kopie der anderen Vertragspartei zugesandt wird; c) jede von einer Vertragspartei ausgehende Notifizierung an die andere Vertragspartei gegebenenfalls gleichzeitig in Kopie dem Schiedspanel zugesandt wird. (2) Alle Notifikationen erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt. (3) Alle Notifikationen sind an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission beziehungsweise an das kamerunische Ministerium, das für die Durchführung des Abkommens zuständig ist, zu richten. (4) Geringfügige Schreibfehler in Notifizierungen können durch Übermittlung einer neuen Notifizierung, in der die darin vorgenommenen Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden. (5) Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Notifizierung auf einen Tag, der in der Vertragspartei Zentralafrika beziehungsweise in der Europäischen Union kein Arbeitstag ist, so kann die Notifizierung am nächsten Arbeitstag zugestellt werden. Notifizierungen gelten niemals als an einem Tag eingegangen, der kein Arbeitstag ist. (6) Je nach Art der Streitfragen werden Kopien aller Ersuchen und Notifikationen, die nach dieser Verfahrensordnung an den WPA-Ausschuss gerichtet werden, auch an die anderen zuständigen institutionellen Gremien weitergeleitet. Artikel 4 Bestellung der Schiedsrichter (1) Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 71 des Abkommens per Los ausgewählt, so unterrichtet der Vorsitz des WPA-Ausschusses oder seine Stellvertretung die Vertragsparteien unverzüglich über Datum, Zeitpunkt und Ort der Auslosung. (2) Die Auslosung findet in Anwesenheit der Vertragsparteien statt. (3) Der Vorsitz des WPA-Ausschusses oder seine Stellvertretung unterrichtet jede ausgewählte Person schriftlich von ihrer Bestellung zum Schiedsrichter. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. (4) Wurde die Liste der Schiedsrichter nach Artikel 85 des Abkommens nicht aufgestellt oder sind auf ihr zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens nicht genügend Namen aufgeführt, so wählt der Vorsitzende des WPA-Ausschusses die Schiedsrichter per Los unter Personen aus, die von einer oder beiden Vertragsparteien offiziell vorgeschlagen wurden und die Anforderungen des Artikels 85 Absatz 2 des Abkommens erfüllen. Artikel 5 Koordinierungssitzung der Vertragsparteien und des Schiedspanels (1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem a) die den Schiedsrichtern nach den WTO-Sätzen zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen; b) die jedem Assistenten eines Schiedsrichters zu zahlende Vergütung, deren Gesamtbetrag 50 Prozent des Gesamthonorars des Schiedsrichters nicht übersteigt; c) der Zeitplan für das Verfahren. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können an der Sitzung per Telefon oder über eine Videokonferenz teilnehmen. (2) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Schiedspanel das folgende Mandat: „ Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, Beurteilung der Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit Artikel 67 des Abkommens, und Erlass einer Entscheidung nach den Artikeln 73, 83 und 84 des Abkommens. “ (3) Die Vertragsparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Tagen nach Erzielung der Einigung über das Mandat mit. Artikel 6 Schriftsätze Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Einleitungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach dem Tag der Übermittlung des Einleitungsschriftsatzes vor. Artikel 7 Arbeitsweise des Schiedspanels (1) Alle Sitzungen des Schiedspanels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, in der jeweiligen Sache administrative und prozedurale Entscheidungen zu treffen. (2) Gemäß Artikel 9 dieser Verfahrensordnung sind die Schiedsrichter und die einberufenen Personen bei den Verhandlungen anwesend. Sofern im Abkommen oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte jeglicher Kommunikationsmittel bedienen, unter anderem Telefon, Telefax und jedes elektronische Mittel. (3) An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; das Schiedspanel kann jedoch seinen Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen. (4) Für das Abfassen von Entscheidungen ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. (5) Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Vorgehen beschließen, das mit den genannten Bestimmungen vereinbar ist und die Gleichbehandlung der Vertragsparteien gewährleistet. (6) Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens, geändert oder eine andere prozedurale oder administrative Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe dafür, dass die Änderung oder Anpassung vorgenommen wurde, und über die Frist oder die erforderliche Anpassung. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen. (7) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel die Verfahrensfristen ändern, gewährleistet dabei aber die Gleichbehandlung der Vertragsparteien. (8) Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Schiedspanel das Verfahren jederzeit während eines von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus. Das Schiedspanel nimmt das Verfahren auf gemeinsames schriftliches Ersuchen der Vertragsparteien jederzeit wieder auf, ansonsten auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei nach Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums. Das Ersuchen wird dem Vorsitz des Schiedspanels und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei notifiziert. Wenn das Schiedsverfahren länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate ausgesetzt war, erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Schiedspanels, und das Schiedsverfahren ist beendet. Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, das Schiedsverfahren einzustellen. Eine solche Vereinbarung wird dem Vorsitz des Schiedspanels von den Vertragsparteien gemeinsam mitgeteilt. Im Falle der Aussetzung des Verfahrens werden die relevanten Fristen um die Dauer der Aussetzung des Schiedsverfahrens verlängert. (9) Die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen eines anderen, dieselbe Angelegenheit betreffenden Verfahrens nach Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens bleiben von der Einstellung der Arbeit des Schiedspanels unberührt. Artikel 8 Ersetzung (1) Kann ein Schiedsrichter nicht am Verfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird eine Ersatzperson gemäß Artikel 71 des Abkommens bestimmt. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie von den Umständen des vermeintlichen Verstoßes des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex Kenntnis erhalten hat. (3) Die Vertragsparteien konsultieren einander innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels. Die Vertragsparteien unterrichten den Schiedsrichter über seinen vermeintlichen Verstoß und können ihn ersuchen, die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Bei Einvernehmlichkeit können sie den Schiedsrichter auch abberufen und gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens einen neuen Schiedsrichter bestellen. (4) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, den Schiedspanelvorsitz mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig. Stellt der Vorsitz auf das betreffende Ersuchen hin fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstößt, so wird der neue Schiedsrichter gemäß Artikel 71 Absatz 3 des Abkommens bestimmt. (5) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass eine der Personen auf der gemäß Artikel 85 des Abkommens erstellten Liste mit Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befasst wird. Die Person wird vom Vorsitz des WPA-Ausschusses durch Losentscheid ausgewählt. Die so ausgewählte Person entscheidet, ob der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstoßen hat. Ihre Entscheidung ist endgültig. Wird befunden, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstoßen hat, so wird gemäß Artikel 71 Absatz 3 des Abkommens ein neuer Vorsitz bestimmt. Artikel 9 Verhandlungen (1) Auf der Grundlage des nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitz des Schiedspanels die Vertragsparteien über Datum, Zeitpunkt und Ort der Verhandlung. Vorbehaltlich des Artikels 11 dieser Verfahrensordnung macht die Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. (2) Ist Zentralafrika die beschwerdeführende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Brüssel statt; ist die Europäische Union die beschwerdeführende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Yaoundé statt, es sei denn, die Vertragsparteien treffen andere Vereinbarungen. (3) Das Schiedspanel kann zusätzliche Verhandlungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4) Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer der Verhandlung anwesend sein. (5) Die folgenden Personen dürfen der Verhandlung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht: a) Vertreter der Vertragsparteien, b) Berater der Vertragsparteien, c) administrative Mitarbeiter, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber des Schiedspanels, d) Assistenten der Schiedsrichter, e) die vom Schiedspanel nach Artikel 81 des Abkommens ausgewählten Sachverständigen. (6) Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Verhandlung eine Liste vor, in der sowohl die Namen der natürlichen Personen aufgeführt sind, die in der Verhandlung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder Erläuterungen geben werden, als auch der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Verhandlung beiwohnen werden. (7) Das Schiedspanel gewährleistet, dass die beschwerdeführende Vertragspartei und die Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin über die gleiche Redezeit verfügen. Es führt die Verhandlungen wie folgt durch: Parteienvortrag a) Vortrag der beschwerdeführenden Vertragspartei, b) Vortrag der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin. · Gegenvortrag a) Erwiderung der beschwerdeführenden Vertragspartei, b) Gegenerwiderung der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin. · (8) Das Schiedspanel kann während der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten. (9) Das Schiedspanel trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien nach der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen. (10) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Verhandlung kann jede Vertragspartei den Schiedsrichtern und der anderen Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Verhandlung aufgeworfen wurden. Artikel 10 Schriftliche Fragen (1) Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie aller vom Schiedspanel gestellten Fragen. (2) Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auch eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Artikel 11 Transparenz und Vertraulichkeit (1) Jede Vertragspartei und das Schiedspanel schützen die Vertraulichkeit aller dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Enthält ein dem Schiedspanel von einer Vertragspartei vorgelegter Schriftsatz vertrauliche Informationen, so legt diese Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach Übermittlung dieses Schriftsatzes auch eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vor, die öffentlich gemacht werden kann. (2) Diese Verfahrensordnung hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. (3) Enthalten der Schriftsatz und der Vortrag einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen, so tagt das Schiedspanel in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Verhandlungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Artikel 12 Einseitige Kontakte (1) Das Schiedspanel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. (2) Ein Schiedsrichter darf in Abwesenheit der anderen Schiedsrichter keine den Verfahrensgegenstand betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder den beiden Vertragsparteien erörtern. Artikel 13 Amicus-curiae-Schriftsätze (1) In einer Vertragspartei niedergelassene Personen des Nichtregierungssektors dürfen dem Schiedspanel gemäß den Absätzen 2 bis 5 Amicus-curiae-Schriftsätze vorlegen. (2) Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, vorausgesetzt, diese werden innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt, betreffen unmittelbar die vom Schiedspanel zu prüfende Frage und umfassen, einschließlich etwaiger Anhänge, auf keinen Fall mehr als fünfzehn maschinengeschriebene Seiten. (3) Jeder Schriftsatz enthält Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, die den Schriftsatz einreicht, unter anderem zur Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, und legt dar, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz wird in den von den Vertragsparteien nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abgefasst. (4) Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen. (5) Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle eingegangenen Schriftsätze auf, welche die Voraussetzungen dieser Verfahrensordnung erfüllen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen vorgebrachten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien alle eingegangenen Schriftsätze zur Stellungnahme vor. Artikel 14 Dringlichkeit In dringenden Fällen im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 des Abkommens passt das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien die in dieser Verfahrensordnung vorgeschriebenen Fristen in ihm geeignet erscheinender Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien über diese Anpassungen. Artikel 15 Kosten (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihre Teilnahme am Schiedsverfahren. (2) Die logistische Abwicklung des Schiedsverfahrens, insbesondere die Organisation der Verhandlungen, obliegt der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird; sie trägt auch die Kosten der logistischen Abwicklung der Verhandlung. Die übrigen Verwaltungskosten des Schiedsverfahrens sowie die Honorare und sämtliche Auslagen der Schiedsrichter und ihrer Assistenten werden hingegen zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Artikel 16 Arbeitssprache für das Verfahren, Übersetzung und Verdolmetschung (1) Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens und spätestens auf der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung genannten Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren. (2) Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, obliegt jeder Vertragspartei die Übersetzung ihrer Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache, es sei denn, die Schriftsätze sind in einer der gemeinsamen Amtssprachen der Vertragsparteien des Abkommens verfasst. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin, sofern die Vertragsparteien eine der gemeinsamen Amtssprachen gewählt haben. Hat eine Vertragspartei eine Sprache gewählt, bei der es sich nicht um eine gemeinsame Amtssprache handelt, so obliegt die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen zur Gänze dieser Vertragspartei. (3) Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels werden in der oder den von den Vertragsparteien gewählten Sprache(n) erstellt. Wenn sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischenbericht, der Abschlussbericht sowie die Entscheidungen des Schiedspanels in einer der gemeinsamen Amtssprachen der Vertragsparteien vorgelegt. (4) Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung des Schiedspanels in die von den Vertragsparteien gewählte(n) Sprache(n) werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. (5) Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die gemäß dieser Verfahrensordnung erstellt wurde. (6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Artikel 17 Berechnung der Fristen Alle in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens und in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen, einschließlich der Fristen für die Bekanntgabe der Entscheidungen der Schiedspanels, können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden und werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Kalendertagen ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. Artikel 18 Andere Verfahren Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden nach Maßgabe der besonderen Fristen angepasst, die für die Annahme einer Entscheidung des Schiedspanels in den Verfahren der Artikel 74 bis 78 des Abkommens gelten.
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für diese Geschäftsordnung und gemäß Teil III des Abkommens (Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten) bezeichnet der Ausdruck…
Für die Verfahren bei Einbindung eines Panels (im Folgenden „Panelverfahren“) nach Kapitel 21 (Streitbeilegung) Abschnitt C des Abkommens gelten folgende…
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Alle in dieser Geschäftsordnung erfolgenden Bezugnahmen auf Artikel und Titel beziehen sich entweder auf den entsprechenden Artikel…
14.12.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 328/21 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck — Schiedsrichter: ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens…
I. Ziel 1. Das in diesem Dokument dargestellte Mediationsverfahren nach Artikel 21.6 des Abkommens soll die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.