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Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Referenzgröße für die Nettokreditvergabe“ : der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018 überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf die GLRG-II-Kreditaufnahme des Teilnehmers zu haben, der unter dem anfänglich gültigen Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnet wird;
„Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“ : die Summe der zum 31. Januar 2016 ausstehenden anrechenbaren Kredite eines Teilnehmers und der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechneten Referenzgröße für die Nettokreditvergabe des Teilnehmers;
„Höchstbietungsbetrag“ : der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Höchstbetrag, der von einem Teilnehmer an einem GLRG II aufgenommen werden kann;
„Kreditlimit“ : der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Gesamtbetrag, der von einem Teilnehmer an allen GLRG II aufgenommen werden kann;
„Kreditinstitut“ : ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Punkt 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ;
„anrechenbare Kredite“ : Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck), die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Sinne von Artikel 1 Punkt 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates gebietsansässig sind, mit Ausnahme von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte, wie näher in Anhang II dargelegt;
„anrechenbare Nettokreditvergabe“ : die Bruttokreditvergabe in Form von anrechenbaren Krediten abzüglich Rückzahlungen von ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite während eines bestimmten Zeitraums, wie näher in Anhang II dargelegt;
„erster Bezugszeitraum“ : der Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016;
„monetäres Finanzinstitut (MFI)“ : ein monetäres Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) ;
„MFI-Kennung“ : ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht;
„ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite“ : der in der Bilanz ausgewiesene Bestand anrechenbarer Kredite ohne verbriefte oder anderweitig übertragene anrechenbare Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden, wie näher in Anhang II dargelegt;
„Teilnehmer“ : ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-II-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-II-Tenderverfahren unterliegt;
„betreffende NZB“ : in Bezug auf einen bestimmten Teilnehmer die NZB des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist;
„zweiter Bezugszeitraum“ : der Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018.
In Ermangelung einer einschlägigen Begriffsbestimmung in Absatz 1 dieses Artikels gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten…
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) und der Verordnung (EU) Nr.…
Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. ‚Referenzgröße für die Nettokreditvergabe‘: der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im zweiten…
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) und der Verordnung (EU) Nr.…
In Anhang I erhält Abschnitt 1 dritter Absatz folgende Fassung: „Das Kreditlimit entspricht 50 % der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des Teilnehmers…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.