Erwägungsgrund 6 32019D2036
Nach der Annahme wird der geänderte Anhang 17 für alle ICAO-Mitgliedstaaten, einschließlich aller Mitgliedstaaten der Union, gemäß dem Abkommen von Chicago und innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Grenzen verbindlich sein. Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago müssen die Vertragsparteien die ICAO mittels des Mechanismus zur Notifizierung von Unterschieden unterrichten, wenn sie beabsichtigen, von internationalen Richtlinien oder Empfehlungen abzuweichen. Es ist zweckmäßig, den im ICAO-Rat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu Änderungsantrag 17 zu Anhang 17 festzulegen.