Erwägungsgrund 2 32019D2150
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss gemäß Absatz 2 dieses Artikels (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Änderungen des Übereinkommens annehmen.