Erwägungsgrund 5 32019D2150
Die Union befürwortet den neuen Artikel 7 der Anlage 8 des Übereinkommens, da der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten durch eine Verringerung der Häufigkeit der Berichterstattung über die Fortschritte, die bei der Verbesserung der Grenzübertrittverfahren im internationalen Straßenverkehr erzielt werden, reduziert wird.