Erwägungsgrund 2 32019D2207
Gemäß Artikel 13a des Protokolls können die auf einer Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens (im Folgenden „Exekutivorgan“) anwesenden Vertragsparteien Änderungen des Protokolls und seiner Anhänge beschließen.
Gemäß Artikel 13a des Protokolls können die auf einer Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens (im Folgenden „Exekutivorgan“) anwesenden Vertragsparteien Änderungen des Protokolls und seiner Anhänge beschließen.