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Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls müssen die in Titel II dieses Protokolls genannten Anforderungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in Ghana oder der Europäischen Union erfüllt werden.
Ursprungswaren, die aus Ghana oder aus der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt und wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft gemacht werden,
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II dieses Protokolls wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Europäischen Union oder Ghanas an aus der Europäischen Union oder Ghana ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht beeinträchtigt sofern
die Erzeugnisse in der Europäischen Union oder in Ghana vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls hinausgeht und
den Zollbehörden glaubhaft gemacht werden kann, dass
die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder Ghanas im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen wurde,
die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt wurden und
alle außerhalb von Ghana oder der Europäischen Union entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreiten.
Für die Waren, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 dieses Artikels erfüllen, werden die gesamten außerhalb von Ghana oder der Europäischen Union entstandenen Kosten — einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien — wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ware erfolgt in diesem Fall nach den Regeln des Anhangs II dieses Protokolls, indem der Gesamtwert der innerhalb oder der außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise Ghanas verarbeiteten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kumuliert wird.
Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gelten nicht für die Erzeugnisse, die nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Protokolls als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
1. Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls müssen die in Titel II dieses Protokolls genannten Anforderungen für den Erwerb der…
dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung…
Erzeugnisse, die in Ghana unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern…
diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse Ghanas oder der Europäischen Union und sie wurden Be- oder Verarbeitungen unterzogen, die über die in Artikel 5…
Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, als Vormaterialien mit Ursprung in Ghana, wenn sie…
Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Ghana oder den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten, oder der dort be- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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